Im Artikel «7OQYDrnYkEB@r_buschner.knuut.de» schreibt
r_buschner@KNUUT.de (Ralf K. Buschner):
Soweit, so schlecht. Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO.
Oder der Fahrer des Lkw kommt seiner Pflicht nach § 7 Abs. 4 StVO
nach, sprich er beschleunigt oder bremst, um dem Radfahrer das
Einordnen zu ermöglichen.
Völlig unklar, äh unwahr.
F'up2 de.soc.recht.misc.