Im Artikel «7OQWLb02kEB@r_buschner.knuut.de» schreibt
r_buschner@KNUUT.de (Ralf K. Buschner):
Du möchtest § 7 Abs. 4 StVO lesen:
StVO § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das
durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet
ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen
der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu er-
möglichen, daß sich diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel nach einem auf
dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können
(Reißverschlußverfahren).
F'up2 de.soc.recht.misc.