'Ralf K. Buschner' wrote:
§6 In diesem fall sowie im fall der notwendigen rückgabe des tieres an
den eigentümer oder sonstigen empfangsberechtigten(vgl§1) erkennt der
übernehmer an , daß er die vom zeitpunkt des vertragsschlusses an ihm
enstehende
unterhaltskosten, auch die , die über die gewöhnlichen futter-und
pflegekosten hinaus gehen, wie z.b. tierartzkosten, haftpflichtschäden,
versicherungskosten, steuern ect.,selbst zu tragen hat. gegenüber dem
tierschutzverein verzichtet er ausdrücklich auf das geltendmachen
irendwelcher aufwendungsansprüche im fall der rückforderung des tieres oder
im fall der freiwilligen rückgabe des tieres , wenn er dieses nicht mehr
halten kann oder will .Gegenüber dem eigentümer des tieres verzichtet der
übernehmer auf alle über die gewöhnlichen unterhaltskosten hinausgehende
ersatzansprüche im falle der herausgabe des tieres an diesen .
also alles halb so wild
gruß sandra