|
21.09.99 --
Bernd Sluka
Möchtegern-Verkehrsrichter (was: Hunde vs. Fahrradfahrer)
|
|
|
Im Artikel «37D2A91E.670E986F@rhein-neckar.netsurf.de»
schreibt 'Peter A.Rose' «peter.a.rose@rhein-neckar.netsurf.de»:
Den Wilden Westen verbreitest Du. Und das Faustrecht versuchst auch
nur Du auszuüben.
Dieser Fatalismus ist unangebracht, außer man benimmt sich so wie Du
daneben. Auch der oft gehörte Fatalismus, bei einem Unfall mit einem
Radfahrer wäre man als Kraftfahrer 'immer schuld' (gemeint ist, man
würde zu Teil haften) erweist sich bei etwas Fachkenntnis als simple
Stammtischparole (Dazu lese man Haftungsquoten, z.B. in NZV 1994,
249).
Du meinst also: Du bist zu weit rechts gefahren. 0.75m bis 1 m vom
rechten Fahrbahnrand sind vorgeschriebener Abstand, besonders wenn
dort ein Gehweg ist, solange der Gegenverkehr dabei nicht gefährdet
wird. Wenn doch, dann mußt Du natürlich weiter rechts fahren, aber das
dann mit verringerter Geschwindigkeit. Oder Du bist sogar an der Ampel
absichtlich weiter nach rechts gefahren. Das aber ist dann angesichts
eines nachfolgenden Radfahrers eine vermeidbare Behinderung, die Du
zudem vorsätzlich begangen hast. Mit dem üblichen Regelsatz des
Verwarngeldkatalogs von 40 DM ist das dann aber aufgrund des Vorsatz
nicht mehr getan.
So, nun ist der Radfahrer vermutlich beim Versuch, rechts zu
überholen, gegen Dein Fahrzeug gestoßen. Schäden scheint es keine
gegeben zu haben, sonst hättest Du es erwähnt. Um weiteres Anstoßen
zu vermeiden ist er auf dem Gehweg gefahren. Das sollte er nicht tun
(10 DM). Vorbeischieben wäre erlaubt gewesen und hätte dasselbe
Ergebnis gebracht. Und damit hat er Dich zulässigerweise rechts
überholt. Das nimmst Du ihm übel, den genau das wolltest Du doch
rechtswidrig verhindern.
11 |Mit nicht wesentlich |§ 5 Abs. 2 | 60 | | | 75 |
|höherer Geschwindigkeit als|Satz 2 | | | | |
|der zu Überholende überholt|§ 49 Abs. 1| | | | |
| |Nr. 5 | | | | |
Gewaltanwendung durch Fahrzeug mit dem Ziel der Hinderung am
Weiterfahren. Vorsatztat. Niedere, verwerfliche Motive (dumpfes
Rachegefühl). Nötigung, § 240 StGB. Straftat. Folge: Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Nebenfolge: Entzug der Fahrerlaubnis.
Ja, das sind die schlimmsten. Kleinlasterfahrer. Halten sich für
Profis, sind aber keine. Echte Profis, die mit den schweren Lkw
herumfahren, verhalten sich normalerweise im Straßenverkehr gelassen,
ruhig und wissen, worauf es ankommt. Man sieht das auch sehr schön an
den Unfallzahlen.
Fup'2 de.rec.fahrrad.
|
|
|
|