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21.09.99 -- Bernd Sluka

Möchtegern-Verkehrsrichter (was: Hunde vs. Fahrradfahrer)














Im Artikel «37D2A91E.670E986F@rhein-neckar.netsurf.de» schreibt 'Peter A.Rose' «peter.a.rose@rhein-neckar.netsurf.de»: Den Wilden Westen verbreitest Du. Und das Faustrecht versuchst auch nur Du auszuüben. Dieser Fatalismus ist unangebracht, außer man benimmt sich so wie Du daneben. Auch der oft gehörte Fatalismus, bei einem Unfall mit einem Radfahrer wäre man als Kraftfahrer 'immer schuld' (gemeint ist, man würde zu Teil haften) erweist sich bei etwas Fachkenntnis als simple Stammtischparole (Dazu lese man Haftungsquoten, z.B. in NZV 1994, 249). Du meinst also: Du bist zu weit rechts gefahren. 0.75m bis 1 m vom rechten Fahrbahnrand sind vorgeschriebener Abstand, besonders wenn dort ein Gehweg ist, solange der Gegenverkehr dabei nicht gefährdet wird. Wenn doch, dann mußt Du natürlich weiter rechts fahren, aber das dann mit verringerter Geschwindigkeit. Oder Du bist sogar an der Ampel absichtlich weiter nach rechts gefahren. Das aber ist dann angesichts eines nachfolgenden Radfahrers eine vermeidbare Behinderung, die Du zudem vorsätzlich begangen hast. Mit dem üblichen Regelsatz des Verwarngeldkatalogs von 40 DM ist das dann aber aufgrund des Vorsatz nicht mehr getan. So, nun ist der Radfahrer vermutlich beim Versuch, rechts zu überholen, gegen Dein Fahrzeug gestoßen. Schäden scheint es keine gegeben zu haben, sonst hättest Du es erwähnt. Um weiteres Anstoßen zu vermeiden ist er auf dem Gehweg gefahren. Das sollte er nicht tun (10 DM). Vorbeischieben wäre erlaubt gewesen und hätte dasselbe Ergebnis gebracht. Und damit hat er Dich zulässigerweise rechts überholt. Das nimmst Du ihm übel, den genau das wolltest Du doch rechtswidrig verhindern. 11 |Mit nicht wesentlich |§ 5 Abs. 2 | 60 | | | 75 | |höherer Geschwindigkeit als|Satz 2 | | | | |
|der zu Überholende überholt|§ 49 Abs. 1| | | | |
| |Nr. 5 | | | | |
Gewaltanwendung durch Fahrzeug mit dem Ziel der Hinderung am Weiterfahren. Vorsatztat. Niedere, verwerfliche Motive (dumpfes Rachegefühl). Nötigung, § 240 StGB. Straftat. Folge: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Nebenfolge: Entzug der Fahrerlaubnis. Ja, das sind die schlimmsten. Kleinlasterfahrer. Halten sich für Profis, sind aber keine. Echte Profis, die mit den schweren Lkw herumfahren, verhalten sich normalerweise im Straßenverkehr gelassen, ruhig und wissen, worauf es ankommt. Man sieht das auch sehr schön an den Unfallzahlen. Fup'2 de.rec.fahrrad.
Thema: Hunde vs. Fahrradfahrer


 
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