Petra Braun «petruschel@admiral.berlinet.de» schrieb in im Newsbeitrag:
7NvZjhVYR2B@p0000132.admiral.berlinet.de...
§ 6 Amputation bei Wirbeltieren
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen
oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen
oder
Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist
oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die
vorgesehene Nutzung des Tieres
unerläßlich ist und tierärzliche Bedenken
nicht entgegen stehen,
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall
für
die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer
Tiere unerläßlich ist,
das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum
Zwecke
der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung
isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
!!!!zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit
tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder
Haltung
des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.!!!!!!