Im Artikel «7NnVWDj2R2B@p0000132.admiral.berlinet.de»,
petruschel@admiral.berlinet.de (Petra Braun) schreibt:
Hallo Leute
Um eurer Diskussion mal neuen Aufschwung zu geben ein Auszug aus dem neuen
Tierschutzgesetz.
§ 6 Amputation bei Wirbeltieren
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen
oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder
Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist
oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die
vorgesehene Nutzung des Tieres
unerläßlich ist und tierärzliche Bedenken
nicht entgegen stehen,
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für
die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer
Tiere unerläßlich ist,
das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke
der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung
isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
!!!!zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit
tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung
des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.!!!!!!
Viele Grüße
Andrea