|
Hallo liebe Hundefreunde,
hier die soeben bei mir eingegangen Mitteilung des ADLH.
Gruß GILL
Quelle: Newsletter von www.adlh.de dated 30.05.01
Schleswig, 29.05.2001
Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts
OVG entscheidet: Gefahrhundeverordnung ist teilweise nichtig
Im Anschluss an die heutige mündliche Verhandlung hat der 4. Senat des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts seine Entscheidung
verkündet: Die von 12 Antragstellern im Wege der sog. Normenkontrollklage
angegriffene Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren
(Gefahrhundeverordnung) vom 28.06.2000 ist teilweise nichtig, nämlich
insoweit, als deren Bestimmungen an den Begriff "Rasse" anknüpfen. Die
OVG-Richter gaben mit ihrem Urteil den Klagen der Antragsteller, die auf
Nichtigerklärung der gesamten Verordnung gerichtet waren, im Ergebnis nur
teilweise statt.
Sämtliche Antragsteller halten jeweils mindestens einen Hund, der zu den in
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 Gefahrhundeverordnung als gefährliche Hunde"
eingestuften Rassen zählt (u.a. American Staffordshire Terrier und
Staffordshire Bullterrier). Die Halter dieser vom Verordnungsgeber generell
als gefährlich" angesehenen Hunde treffen besondere Pflichten (Vorkehrungen
gegen die Möglichkeit des Verlassens des befriedeten Besitztums, Aufstellen
von Warnschildern, Leinen- und z.T. Maulkorbzwang außerhalb des befriedeten
Besitztums des Halters) sowie Sanktionsmöglichkeiten der örtlichen
Ordnungsbehörden (wie Untersagung des Haltens oder Einziehung oder Tötung
des Hundes u.a. bei fehlender Haltereignung, bei Verstößen gegen die
Pflichten aus der Verordnung etc.). Dieselben Pflichten und
Sanktionsmöglichkeiten treffen nach § 3 Abs. 2 der Gefahrhundeverordnung
solche Halter, deren Hund unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei
konkret Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaften bzw. Verhaltensweisen)
individuell und unabhängig von seiner Rasse durch die örtliche
Ordnungsbehörde als "gefährlich" festgestellt wird.
Der 4. OVG-Senat sieht in dieser Ungleichbehandlung - einerseits
unwiderlegliche Gefährlichkeitsvermutung mit allen belastenden Rechtsfolgen
bei Zugehörigkeit zu den in § 3 Abs. 1 aufgezählten Rassen ohne Prüfung, ob
die angenommene Gefährlichkeit im Einzelfall tatsächlich gegeben ist,
andererseits bei allen anderen Hunden Auslösung der belastenden Rechtsfolgen
nur dann, wenn die Gefährlichkeit konkret und im Einzelnen individuell unter
den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 von der Ordnungsbehörde festgestellt
worden ist - einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz. Diese Ungleichbehandlung sei nämlich nicht gerechtfertigt. Das
Kriterium der Rassezugehörigkeit sei
Brockdorff-Rantzau-Straße 13
24837 Schleswig
Telefon (04621) 8"
Telefax (04621) 86-1277
Seite 2
ungeeignet, So habe die Prüfung der einschlägigen Fachliteratur ergeben,
dass dort nahezu einhellig die Auffassung vertreten werde, dass die
Zugehörigkeit zu einer Rasse nicht automatisch gleichbedeutend mit der
Gefährlichkeit eines Hundes sei. Keine Rasse sei von sich aus gefährlich,
sondern allein rasseunabhängige bestimmte Verhaltensweisen des
Hundeindividuums. Dabei setze sich das individuelle Verhalten eines Hundes
zusammen aus angeborener Verhaltensbereitschaft und erlernten
Verhaltensweisen, so dass ein Hund nie gefährlich geboren werde, sondern
unabhängig von der Rassezugehörigkeit durch den Menschen dazu manipuliert
werde. Es sei also - so die OVG-Richter -wissenschaftlich unhaltbar, alle
Individuen einer Rasse aufgrund verallgemeinernder Beurteilung als
gefährlich einzustufen, wie in § 3 Abs. 1 der Gefahrhundeverordnung
geschehen. Soweit der Verordnungsgeber geltend gemacht habe, für die Auswahl
der Rassen seien neben dem Aggressionsverhalten auch äußere Eigenschaften
wie Größe, Gewicht und Muskelkraft entscheidend gewesen, so sei dem
entgegenzuhalten, dass dann auch der Deutsche Schäferhund, die Deutsche
Dogge, der Rottweiler und der Boxer Aufnahme in die Liste hätten finden
müssen. Auch das sog. "Kampfhundeimage" stelle kein geeignetes
Differenzierungskriterium dar, da es auf wandelbaren subjektiven
Einschätzungen beruhe und sich einer objektiven Überprüfbarkeit entziehe.
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Gefahrhundeverordnung sowie andere Bestimmungen,
soweit diese an den Begriff Rasse" oder rassespezifische Merkmalen
anknüpfen, ist nach dieser OVG-Entscheidung wegen Verstoßes gegen den
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig und daher nichtig.
Dies hat zur Folge, dass die in § 3 Abs. 1 Gefahrhundeverordnung
aufgeführten Hunde allerdings - wie alle anderen Hunde auch - im individuell
festgestellten Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2
Gefahrhundeverordnung sein können mit allen sich daran anknüpfenden
Halterpflichten und Sanktionsmöglichkeiten (s.o.). All diese Bestimmungen
der Gefahrhundeverordnung hat der Senat nämlich entgegen der Auffassung der
Antragsteller für rechtmäßig erachtet, so dass sie wirksam bleiben.
|