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01.03.01 -- Ralf Meurer

RE: Entsorgung?!Gesetzl. Bestimmungen.














Habe die Diskussion erst jetzt mitbekommen und sehe, dass hier noch etwas "Aufklärung" erforderlich ist. Also:
Einschlägige gesetzl. Bestimmung ist hier zunächst einmal das bundeseinheitliche Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG). Danach darf man seinen Hund auch auf eigenem Gelände begraben (§5 Abs. 2 TierKBG). Die Stelle darf jedoch nicht im Wasserschutzgebiet und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege u. Plätze liegen. Außerdem muß der Tierkörper miteiner mind. 50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube an, bedeckt sein. Dieselbe Möglichkeit hat auch der Pächter eines Grundstücks (einschlägige Kommentierungen).
Die öffentliche Hand (Kreis, Stadt, Gemeinde) ist darüber hinaus verpflichtet, Tierkörperbeseitigungsanstalten einzurichten. Der Besitzer eines toten Hundes kann ihn dann auch selbst bei dieser Anstalt oder, falls vorhanden, Sammelstelle (zumeist an Schlachthöfe angeschlossen) abliefern.
Entgelte sind hier in Nordrhein-Westfalen (und auch in anderen Bundesländern) zumeist nach einem Landesgesetz geregelt; für Hunde und Katzen werden aber regelmäßig Entgelte erhoben.
Regelmäßig werden die Tierkörpe in den Beseitigungsanstalten verbrannt. Weitere Detailangaben erspare ich uns Hundefreunden lieber...
Mein Fazit:
Auch wenn die "Beisetzung" unserer verstorbenen Freunde in der Regel auf eigenem Gelände gesetzlich zulässig ist, so kann von irgendwelchen Regelungen die Intensität der Erinnerungen und das ehrvolle Andenken davon nicht abhängen.
Ich GLAUBE an die Regenbogenbrücke.
Thema: Entsorgung?!


 
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