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Hallo, Jördis!
Das sehe ich nicht so. Satz 2 des § 3 bezieht sich meiner Meinung nach auf den Vorsatz (letzter Satz saus Satz 1), in dem es um die gefährlichen Hunde geht. Sonst wäre auch Satz 3 überflüssig, indem nochmnal auf die Maulkorbpflicht in Verwaltungsgebäuden und die Pflicht für gefährliche Hunde hingewiesen wird. Außerdem würde dem die 20/40 Regel aus § 6 entgegenstehen, denn sonst müßten ALLE, auch die Mini'S einen Maulkorb tragen, das macht überhaupt keinen Sinn und steht wohl auch der Absicht der VO, gegen größere Hunde vorzugehen, entgegen. Ich sehe da die Parallele zu NRW, wo für die Nicht-Listen-Hunde ebenfalls ein Leinenzwang innerhalb von Ortschaften gilt, in Auslaufgebieten aber Freilauf genehmigt ist. Da das aber so unklar definiert ist und ein ohne-Maulkorb-laufen nur eine Ordnungswidrigkeit ist, würde man bei einer ev. Anzeige mithilfe eines Anwaltes sowieso sehr wahrscheinlich keine Schwierigkeiten bekommen. Viele Grüße, Amelie
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