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11.07.00 -- Britta

RE: Strafanzeige gegen Bärbel Höhn














Damit ihr nicht lange suchen müsst habe ich mich dann doch
mit der Technik vertraut gemacht und die Beiträge ins Forum gestellt:

Vorlage für Strafanzeige gegen Frau Höhn :
An den Polizeipräsidenten Jürgensplatz 5

40219 Düsseldorf

Düsseldorf, den 07.07.2000


Strafanzeige

gegen

Frau Bärbel Höhn, Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW

wegen

Tierquälerei in mittelbarer Täterschaft (§ 17, Nr. 2 lit. b) TierSchG i.V. mit § 25 StGB)

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Frau Ministerin Bärbel Höhn. Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Wirkung zum 01.07.2000 hat die
Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, Frau Bärbel Höhn, die ordnungsbehördliche "Verordnung über
das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde" erlassen (sog. Landeshundeverordnung – LHV NRW).

§ 6 Abs. 3 LHV NRW sieht für das Halten sogenannter "gefährlicher Hunde" i. S. von § 2 LHV NRW und von Hunden der Anlagen 1 und 2 zur LHV NRW vor,
dass diese – so wörtlich - "außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Strassen und
Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen an der Leine zu führen sind", wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass der Hund sicher
gehalten werden kann. Weiterhin "müssen" die danach betroffenen Hunde "einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende
Vorrichtung tragen."

Als sog. "gefährlicher Hund" gilt nach § 2 lit.) a LHV NRW u. a. pauschal jeder Hund, der eine "Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder
eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen hat." Demgegenüber kommt es insoweit für die Gefährlichkeit des Hundes nicht auf eine
einzelfallbezogene Beurteilung an. Unerheblich soll insbesondere sein, ob Hunde i. S. von § 2 lit. a) LHV NRW in der Vergangenheit tatsächlich als gefährlich
hervorgetreten sind - beispielsweise durch das Beißen oder Anspringen von Menschen in gefahrdrohender Weise. Damit gelten auch in tatsächlicher Hinsicht
gemeinschaftsverträgliche Hunde im Rechtssinne als generell gefährlich.

Ausnahmen von den danach durch die Ministerin verfügten Maßregeln (insbes. Leinen- und Maulkorbzwang) sieht die LHV NRW für die sog. – angeblich -
"gefährlichen Hunde" überhaupt nicht und für Hunde, die in den Anlagen 1 und 2 der LHV aufgeführt sind, nur dem äußeren Schein nach vor: Voraussetzung ist
insoweit nämlich, dass der Hundehalter den – faktisch nicht erbringbaren - Nachweis der Gefahrlosigkeit der gesamten Hunderasse (!), der sein Hund angehört,
führt. In diesem Sinne hat die Ministerin öffentlich erklärt, der nunmehr vorgeschriebene Anlein- und Maulkorbzwang bestehe rassenspezifisch und faktisch ohne
Ausnahme.

Eine an diesem Reglementarium ausgerichtete Hundehaltung verstößt indessen in besonderes krasser Weise gegen den Straftatbestand des § 17 Nr. 2 lit. b)
TierSchG. Strafbewährt ist danach jede Behandlung eines Hundes, die dem Tier "länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt." Dass ein permanenter Anlein- und Maulkorbzwang zumindest die Tatbestandsalternative der Zufügung "länger anhaltender Leiden" verwirklicht, sollte auf
der Hand liegen:

Hunde sind von Natur aus dynamische Tiere, denen Gelegenheit gegeben werden muss, ihrem inneren Bewegungstrieb nachzugehen. Insoweit mag
naturwissenschaftlich zwar vertretbar sein, diese Motorik bisweilen (zum Schutze der Allgemeinheit) zu unterbinden, weil dadurch das Wesen eines Hundes nicht
nachhaltig berührt werden dürfte. Schnürt man jedoch, wie es die LHV NRW bezweckt, einen Hund fortdauernd an die Leine, d. h. jedes Mal (!), wenn der Hund
nach Auslauf drängt, quält man die Tiere anhaltend bzw. wiederholt, weil man sie ihr gesamtes Leben lang (!) zu einem widernatürlichen Verhalten zwingt. Da die
LHV NRW in diesem Sinne Hunden öffentlichen Bewegungsraum generell entzieht, und sich deren natürlicher Bewegungstrieb selbstverständlich nicht innerhalb der
Wohnung des jeweiligen Hundeshalters – mag sie noch so groß sein – "ausleben" lässt, führt die Verordnung unweigerlich dazu, Hunden ihre natürliche Art der
Bewegung pauschal und ohne Ausnahme zu verbieten.

"Länger anhaltende Leiden" verursacht ebenso der undifferenzierte Maulkorbzwang. Nach dem Zweck der Verordnung trifft dieser sogar Welpen (!). Folge des
Maulkorbzwangs ist die Zerstörung des kompletten Sozialverhaltens der Hunde. Dieses entwickelt sich bekanntlich gerade über die Schnauze der Tiere (riechen,
lecken), die jedoch durch den Maulkorb weitestgehend funktionslos wird. Dass zudem ein Transpirieren der Hunde unmöglich gemacht wird, weil diese ihre
Schnauze nicht mehr öffnen können, bedarf ebenso wenig keiner besondern Betonung, wie die daraus resultierenden unerträglichen Leiden der Hunde.

Die Ministerin ist auch Täterin des § 17 Nr. 2 lit. b) TierSchG. Zwar führt sie die qualvollen Maßnahmen an den Hunden nicht eigenhändig aus, doch fügt sie ihnen
die anhaltenden oder wiederholten Leiden mittelbar über die Hundehalter als Tatmittler zu. Diese werden von ihr rechtlich dazu gezwungen, die Tierquälerei zu
begehen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass jedem Hundehalter eine Geldbuße von bis zu 2000,- DM droht (vgl. § 10 Abs. 2 LHV NRW), sollte er seinen
Hund nicht wie in der LHV NRW vorgeschrieben strangulieren und quälen, zeigt sich, dass die Hundehalter in ihrer Entscheidung, wie sie sich den Tieren gegenüber
verhalten, nicht frei sind. Die in diesem Sinne durch die Ministerin kontrollierte Willensentschließung der Hundehalter entspricht damit der Konstellation der
mittelbaren Täterschaft i. S. v. § 25 I 2. Alt. StGB. Da die Ministerin um die qualvollen Folgen Ihrer Verordnung für die betroffenen Hunde wusste, hat sie deren
Leiden zumindest billigend in Kauf genommen.

Verneint man eine Tatherrschaft, so erfüllt die Verordnungsgebung zumindest den Tatbestand der Anstiftung zur Tierquälerei (§§ 17 Nr. 2, lit. b); 26 StGB).

Ich bitte die Ermittlungen wegen aller in Betracht kommender Gesetzesverstöße aufzunehmen und um Bekanntgabe des Aktenzeichens.
Thema: Aufruf gegen die LHV/Wichtige Adressen!


 
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