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07.07.00 -- Markus Meyer

Stellungnahme des SV zur LHV in NRW














hier die stellungnahme des sv :
Zur Kampfhundverordnung NRW und andere
Eine Flut von E-Mails und Briefen hat uns erreicht, insbesondere aus Nordrhein-Westfalen. Dies ist auch verständlich, nachdem die Landeshundeverordnung LHV NRW
bekannt geworden ist und doch eine ganze Reihe von Dingen enthält, die uns Schäferhundeigentümer und den Verein nicht kaltlassen. Zunächst einmal ist festzustellen,
daß weite Bereiche dieser Verordnung erst Klarheit bekommen durch die noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Nachstehend einige wichtige Punkte:
1. Alle Hunde, die mehr als 20 kg wiegen oder größer als 40 cm sind, dürfen in Nordrhein-Westfalen per sofort nur noch an der Leine innerhalb im Zusammenhang
gebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln geführt werden. Für solche Hunde muß der Abschluß einer
Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Hunde müssen dauerhaft in ihrer Identität gekennzeichnet sein.
Wir empfehlen dringend, dem Anleinerfordernis Rechnung zu tragen und keinen Anlaß zu geben, dass der Eindruck entsteht, dass die Schäferhundebesitzer zu recht
mit so stark einschneidenden Bestimmungen konfrontiert wurden.
2. Die angehängte ordnungsbehördliche Verordnung enthält noch sehr vieles, was der Klärung bedarf, so z. B. die Kennzeichnungspflicht per Chip, die gefordert wird. Wir
sind der Meinung, dass unsere Hunde durch Tattoo ausreichend gekennzeichnet sind.
Die weiteren Punkte: Der Nachweis der Sachkunde, die Meldepflicht etc. werden Ihnen nach Klärung erläuternd in einem Merkblatt auch über das Procedere
bekanntgegeben.
3. Die Frage „Schutzhund = gefährlicher Hund“ ist noch nicht eindeutig geklärt, weil wir davon ausgehen, daß der nach der bisherigen Regelung und auch in der
allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (Bundesvorschrift) angewandte Terminus Anwendung findet. Hierbei sind nämlich
Schutzhunde, die nach der PO des VDH ausgebildet sind, ausgenommen, also als nicht gefährliche Hunde einzustufen. Dies ist aber noch nicht endgültig geregelt,
somit dann momentan, bis wir gegenteiliges hören, so meinen wir, es bei dem bisherigen Verhalten bleiben kann.
4. Schutzhundearbeit auf den Übungsplätzen kann unserer Meinung nach weiterhin mit Hunden, die die Begleithundeprüfung (so wie bisher auch) bestanden haben,
durchgeführt werden.
Sie dürfen davon ausgehen, dass der VDH und der SV weiter an der Sache arbeiten, wobei unter dem Gesichtspunkt der Ereignisse sicher zu vielen Fällen das letzte Wort
noch nicht gesprochen ist. Wir halten mehr davon, insbesondere nachdem der Deutsche Schäferhund keine Kampfhunderasse ist, zu versuchen, mit den Verantwortlichen
den Dialog zu führen, als in den Medien zu lamentieren. In der kommenden Ausgabe des SID werden wir vielleicht schon konkreter berichten können, wobei wir ganz klar
Ihnen allen zwei Argumentationshilfen im Gespräch mit dem Bürger liefern möchten.
1. „Der Deutsche Schäferhund beißt laut Statistik am meisten“.
Dies ist schlicht und ergreifend falsch, weil die Statistiken, die herangezogen werden, nicht aussagekräftig sind in zwei Punkten:
a) Die Anzahl der Beißvorfälle wird nicht in Relation zur Population (400.000 lebende Exemplare) gesetzt.
b) Niemand hat die Rassereinheit der Deutschen Schäferhunde belegt, sondern alle schäferhundähnlichen – so steht zu befürchten – wurden mitgezählt.
2. „ Schutzhunde sind gefährlich“
In den meisten bisherigen Verordnungen, beginnend mit der Bayerischen, aufhörend mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes,
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 36 vom 22.02.2000 wird festgestellt, dass die Ausbildung nach PO des VDH nicht unter das Verbot zur Ausbildung zum aggressiven
Verhalten zu sehen ist; desweiteren dass die Ausbildung zum Schutzhund zur Kanalisierung der natürlich vorhandenen Aggression dient. Außerdem wird über die
Vorprüfung der Begleithundprüfung sichergestellt, dass die Schutzhundeausbildung auch abgeschlossen werden kann und es sich nicht um Tiere handelt, die von ihrem
Wesen und Verhalten her ungeeignet sind. Letztendlich kann festgestellt werden, dass bei den bedauerlichen Beißunfällen nicht einmal eine Promillezahl von geprüften
Schutzhunden festzustellen ist.
Dies in aller Kürze. Demnächst mehr.
Ihre SV-HG
Thema: Stellungnahme des VDH zur LHV


 
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