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29.06.00 -- simone zimmermann

RE: Röntgenbilder-Eigentum?














juristisch gesehen ist der TA oder in speziellen fällen derzuchtverein zur aufbewahrung der RBilder verpflichtet. volgende bestimmung gibt auskunft über das eigentumsrecht. 1. das urheberrecht des röntgenden TA nach § 2 abs 1 urheberrechtgesetz 2.röntgenverordnung nach § 29 grob ausgedrückt hast du nur anspruch auf eine kopie die bilder gehören dem TA . die bilder können bei anforderung dem BERUFSKOLEGEN (TA) leihweise ausgehändigt werden. Die aufnahmen bleiben dennoch stets eigentum des herstellenden. ferner sollte beachtet werden das röntgenbilder als urkunde gelten und zur krankengeschichte auskunft geben.

das war grob der gesetzestext (leicht gekürzt) gruß simone
Thema: Röntgenbilder-Eigentum?


 
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