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20.06.02 -- GILL

RE: Normenkontrollverfahren betreffend die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg














Da haben wir das Ergebnis.....niederschmetternd nach meiner Auffassung...!
Liebe Grüße Gill

Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg
Pressemitteilung vom 20. Juni 2002 zum auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2002 ergangenen Urteil des 4. Senats

Betr.:
- Normenkontrollverfahren betreffend die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg
- Urteil des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 20. Juni 2002 (4 D 9/99.NE, 4 D 72/00.NE, 4 D 79/00.NE, 4 D 86/00.NE, 4 D 89/00.NE)

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg hat die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 25. Juli 2000 mit seinem auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tage verkündeten Urteil, abgesehen von Teilen einer Übergangsregelung, nicht beanstandet. Damit blieben die Normenkontrollanträge von elf Antragstellern, überwiegend Halter von Hunden wie u. a. American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterriermischlingen, Mastiff und Rottweiler, im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Antragsteller hatten insbesondere die Ungültigkeit der in der Hundehalterverordnung geregelten Einteilung von Hunden kraft so genannter Rasselisten als unwiderleglich bzw. widerleglich gefährlich geltend gemacht und eine Reihe weiterer Vorschriften der Hundehalterverordnung u. a. über das Haltungsverbot, das Erfordernis einer erlaubnispflichtigen Haltung, den umfassenden Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde sowie das Verbot, gefährliche Hunde in Mehrfamilienhäusern zu halten, angegriffen.

Unter Berücksichtigung des normativen Ermessens des Verordnungsgebers im - in Bezug auf die Hundehalterverordnung einschlägigen - Gefahrenabwehrrecht stehen die angegriffenen Vorschriften nach Auffassung des Senats mit Blick auf die hohen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit von Menschen, aber auch von Tieren, im Einklang mit der Rechtsordnung, insbesondere auch mit dem Verfassungsrecht. Soweit die Anknüpfung an das Merkmal der Hunderasse zur Feststellung einer Gefährlichkeit eines Hundes in der Fachliteratur weitgehend abgelehnt wird, sei dies nach Auffassung des Senats im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend. Denn bei einer Gefahrenabwehrverordnung, die einen abstrakten Gefahrentatbestand erfassen will, gehe es nicht um die Bestimmung der individuellen Gefährlichkeit eines Hundes, sondern um die tatbestandliche Anknüpfung an ein Gefahrenpotential, das sich u. a. im Zusammenwirken mit anderen Umständen individuell realisieren könne. Für diese Annahme des Verordnungsgebers bestehen auch nach Auffassung des Senats sachlich gerechtfertigte Gründe.

Die abgesehen von der zentralen Frage der unwiderleglichen bzw. widerleglichen Gefährlichkeit von Hunderassen angegriffenen weiteren Vorschriften, die die Hundehaltung betreffen, hat der Senat - bis auf Teile der Übergangsregelung nach § 16 der Verordnung - nicht beanstandet. Soweit nach der Hundehalterverordnung 2000 erstmals Hunderassen in die Liste der widerleglich gefährlichen Hunde aufgenommen wurden (z. B. Rottweiler), die damit bei nicht erteiltem sog. Negativzeugnis einer Erlaubnispflicht unterliegen, dürfe diese Erlaubnispflicht nicht von einem berechtigten Interesse an der Haltung abhängig gemacht werden, sofern der Hund vor dem Inkrafttreten der Verordnung bereits gehalten wurde. Anderenfalls würde der Halter eines solchen Hundes nach Auffassung des Senats willkürlich schlechter gestellt werden als der Halter eines bereits nach der Hundehalterverordnung 1998 als widerleglich gefährlich eingestuften Hundes, für den ebenfalls das Negativattest nicht erteilt wurde.


gez. Dr. Jan Bodanowitz
Pressedezernent

Quelle: OVG Brandenburg

Thema: Normenkontrollverfahren betreffend die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg


 
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