|
Hallo Claudia,
hier ein kleiner Auszug aus der aktuellen Hundehalterverordnung:
§1 Halten von Hunden
(2) Gefährliche Hunde, mit Ausnahme der Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2, sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.
und ganz wichtig:
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 2 das Besitztum nicht ausbruchsicher einfriedet oder alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,
und auch ganz wichtig:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 15, 16, 17 und 19 mit einer Geldbuße bis zu 20 000 DM, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
Gesetz ist Gesetz und wer gegen das Gesetz verstößt ist ein Gesetzesbrecher. Ich bin ein Gesetzesbrecher und demnächst Sammler von Warnschildern, denn wir haben drei Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum, daß heißt ich brauche noch zwei Schilder für die Schublade. :-((( Zu mir soll mal jemand kommen, dem werd ich schon die Geschichte vom Bär´n erzählen.
Gruß Catrin
|