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25.11.01 -- Sandra/Rexi

RE: keine changse, sowas zu verhindern?/sandra














Umgangsrecht.

Vorschriften: BGB §§ 1626 Abs. 3, 1684 ff, 1697a; § 18 SGB VIII

Der Gesetzgeber hat hier endlich reagiert und die bisherige Systematik praktisch auf die Füße gestellt.

Im einzelnen:

Nach der alten Gesetzeslage mußte dem Vater eines nichtehelichen Kindes das Umgangsrecht durch das Gericht erst zugesprochen werden. Nunmehr bestimmt das Gesetz, daß zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Das Kind hat einen eigenen Anspruch darauf. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Folge: das Umgangsrecht besteht uneingeschränkt. Soll es eingeschränkt werden, so bedarf diese Entscheidung einer ausdrücklichen Begründung (Kindeswohl).

Praxistip: nicht verheiratete Väter sollten jetzt einen Antrag beim Familiengericht stellen, um bestehende repressive Anordnungen aufheben zu lassen. Beschränkungen des Umgangsrechts sind jetzt nur noch in Ausnahmefällen zulässig!


siehste..ER HAT RECHTE!!!
also löass dich nicht für blöde verkaufen..das bist du bestimmt nicht auch wenn du dich ab und zu verfährst ;-)
Thema: keine changse, sowas zu verhindern?


 
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