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Hi,
Du weißt doch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ;-)).
Du handelst dann "ordnungswidrig" nach §10 Abs.1 LHVO. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis DM 2000,- belegt werden, nach §10 Abs.2.
Die haben an alles gedacht :-(((.
Wenn Du die LHVO mal bis zum bitteren Ende gelesen hast und Dich wieder erholt hast, dann gibt es noch die Verwaltungsvorschriften (NUR 39 Seiten ;-) ), da wird man dann endgültig "aufgeklärt.
Liebe Grüße
Gabi + Sheila
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