|
Hallo Gaby,
du hast Recht, ausdrücklich namentlich erwähnt ist ein Teletaktgerät im Tierschutzgesetz nicht.
Dort steht lediglich:
Zweiter Abschnitt § 3
Es ist verboten,
.
.
Abs. 11
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Ich habe wohl das benannte Gerät mit direkter Stromeinwirkung mit dem Teletakt verwechselt.
Was das Stachelhalsband betrifft, staune ich einigermaßen, denn bei uns auf dem Hundeplatz wird immer wieder betont, dass dessen Einsatz lt. Tschutzgesetz nicht erlaubt ist...
Gruß, Claudia
|