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29.08.01 -- KC

Das Urteil von Kassel














Kassel, 29.8.01

Keine Kastration bei gefährlichen Kampfhunden Utl.: Hessische Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde teilweise ungültig.

Die hessische Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde ist teilweise ungültig. Dies hat am Mittwoch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einer Normenkontrollklage von 24 Hundebesitzern entschieden. Die Gefahrenabwehrverordnung war seit August vergangenen Jahres in Kraft. Darin wurden zwölf Hunderassen als minder gefährlich und drei, darunter Pitbull Terrier, Staffordshire Terrier und American Stafford Terrier, als besonders gefährlich eingestuft.

Der 11. Senat des VGH wies die Regelungen über die generell als besonders gefährlich angesehenen drei Kampfhunderassen als rechtswidrig zurück. Damit bleibt den Hunden eine Kastration erspart. Auch festgelegte Beschränkungen wie Maulkorbzwang und ein weit gehendes Handels- und Erwerbsverbot seien damit ungültig.

Als rechtmäßig sah der Senat dagegen den angeordneten Leinenzwang aller 15 gelisteter Hunderassen an. Ferner müssen alle Hunde sich einer Wesensprüfung unterziehen. Gefährliche Kampfhunde können nach der Prüfung mit einem elektronischen Chip gekennzeichnet werden. Wohnungen und Grundstücke müssen mit einem Warnschild «Vorsicht Hund!» gekennzeichnet werden.

Keine Einwände hatten die Richter, dass andere Hunderassen, wie Boxer oder Deutscher Schäferhund, von einer Wesensprüfung verschont bleiben. Dagegen hatten sich in dem Verfahren die Kläger ebenfalls gewandt. «Es gibt kein sachliches Argument, die Hunde unterschiedlich zu behandeln», sagte Rechtsanwalt Volker Struck.

Der 11. Senat stellte zudem fest, dass auch die Kampfhundeverordnung vom 5. Juli letzten Jahres nichtig war. Darin wurden 16 Hunderassen generell eine Kampfhundeeigenschaft zugeschrieben. Für die Tierhalter bedeutete dies weiter gehende Anforderungen und Verbote als in der jetzigen Verordnung.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens, haben die VGH-Richter die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

(Hessischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 11 N 2497/00)
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